18. Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:
„Anlage 2
Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
Versicherungstatbestand Beitragsgrundlage
1. Land- und forstwirtschaftliche
Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes § 23 Abs. 1 Z 1
1984)
2. Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduktion:
2.1 Gewerbliche Nutztierhaltung
einschließlich Lohnmast § 23 Abs. 1 Z 1,
(§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 iVm. wenn ein
§ 30 Abs. 3 bis 7 Einheitswert des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt
wird, oder
§ 23 Abs. 1 Z 2,
wenn kein
Einheitswert
festgestellt wird
2.2 Gewerbliche Pflanzenproduktion
(Obst-Wein-Gemüse- Gartenbau) § 23 Abs. 1 Z 1,
(§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 wenn ein
iVm. § 30 Abs. 9 bis 11 Einheitswert
des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt
wird, oder § 23
Abs. 1 Z 2,
wenn kein
Einheitswert
festgestellt wird
3. Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft
gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994:
3.1 Verarbeitung, Bearbeitung und
Vermarktung überwiegend in § 23 Abs. 1
eigener Naturprodukte Z 1 enthalten
3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne
Betriebs mittel für andere in § 23 Abs. 1
land(forst)wirtschaftliche Z 1 enthalten
Betriebe einschließlich der
Tätigkeit als Betriebshelfer im
Rahmen eines Maschinen- und
Betriebshilferinges sowie als
Holzakkordant, soferne die Einnahmen
aus diesen Tätigkeiten 330.000 S
nicht übersteigen
3.2.2 Dienstleistungen mit oder ohne
Betriebs mittel für andere § 23 Abs. 1 Z 3
land(forst)wirtschaftliche Betriebe
einschließlich der Tätigkeit als
Betriebshelfer im Rahmen eines
Maschinen- und Betriebshilferinges
sowie als Holzakkordant, soferne
die Einnahmen aus diesen Tätig-
keiten 330.000 S übersteigen
3.3 Kommunaldienstleistungen gemäß § 2
Abs. 4 Z 4 lit.a bis c GewO 1994 § 23 Abs. 1 Z 3
3.4 Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten
und Ein stellen von Reittieren in § 23 Abs. 1
(§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994) Z 1 enthalten
3.5 Vermietung land(forst)wirtschaft-
licher Betriebs mittel (§ 2 § 23 Abs. 1 Z 3
Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)
4. Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5
GewO 1994 iVm. § 2 Abs. 9 in § 23 Abs. 1
GewO 1994, soweit derselbe weder Z 1 enthalten
auf Basis eines “
Anmeldegewerbes„
ausgeübt wird, noch ein darüberhinaus-
gehendes Ausmaß vorliegt
5. Privatzimmervermietung gemäß
Artikel III der BVGNovelle 1974, in § 23 Abs. 1
BGBl.Nr. 444 iVm. § 2 Z 1 enthalten
Abs. 1 Z 9 bzw. § 143 Z 8 GewO 1994,
soweit diese in der spezifischen Form
des “
Urlaubes am Bauernhof„ erfolgt
(§ 148c Abs. 2 Z 11), und sohin als eine
“
wirtschaftliche Einheit„ mit dem
bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist
6. Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis
einer Dienstleistung eines Landwirtes
für einen anderen gleichkommen:
6.1 Schweinetätowierer § 23 Abs. 1 Z 3
6.2 Waldhelfer § 23 Abs. 1 Z 3
6.3 Milchprobenehmer § 23 Abs. 1 Z 3
6.4 Besamungstechniker im Sinne eines
Landes-Tierzuchtgesetzes § 23 Abs. 1 Z 3
6.5 Klauenpfleger § 23 Abs. 1 Z 3
7. Tätigkeiten im Rahmen der Qualitäts-
sicherung der land(forst)wirtschaft-
lichen Produktion sowie produzierter
Produkte, wie sie auch in dem der
Versicherung zugrundeliegenden Betrieb
produziert werden (§ 148c Abs. 2
Z 10 lit.c):
7.1 Fleischklassifizierer § 23 Abs. 1 Z 3
7.2 Saatgut- und Sortenberater § 23 Abs. 1 Z 3
7.3 Biokontrollor § 23 Abs. 1 Z 3
7.4 Zuchtwart § 23 Abs. 1 Z 3
7.5 Hagelschätzer § 23 Abs. 1 Z 3
7.6 Hagelberater § 23 Abs. 1 Z 3
7.7 Land- und forstwirtschaftliche
Beratungs- und Vortragstätigkeit § 23 Abs. 1 Z 3
8. Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang § 23 Abs. 1 Z 3
a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit
sie auf Fähigkeiten oder Kenntnisse
des bäuerlichen Berufes aufsetzen
(§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.a),
b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie
üblicher weise in einem land(forst)-
wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch
wenn sie für dritte Personen erbracht
werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b),
c) gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie
üblicherweise in einem land(forst)wirt-
schaftlichen Betriebshaushalt anfallen,
wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient,
auch wenn sie für dritte Personen
erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b),
soferne diese Tätigkeiten durch den Betriebs-
führer selbst oder in dessen ausdrücklichen
Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich
beschäftigte Personen erfolgen, die Erträge
aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen
und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet
9. Tätigkeit als land- und forstwirtschaft-
licher Sachver ständiger beispielsweise § 23 Abs. 1 Z 3
nach dem Anerben-, Landpacht- oder
Liegenschaftsbewertungsgesetz
bei gleichzeitiger Betriebsführung“