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23. BSVGNov BGBl. I Nr. 176/1999, Z 18
23. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
23. BSVGNov
BGBl. I Nr. 176/1999, Z 18
19. 08. 1999
01. 01. 1999

18. Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:

„Anlage 2

Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

Versicherungstatbestand Beitragsgrundlage

1. Land- und forstwirtschaftliche

Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes § 23 Abs. 1 Z 1

1984)

2. Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduktion:

2.1 Gewerbliche Nutztierhaltung

einschließlich Lohnmast § 23 Abs. 1 Z 1,

(§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 iVm. wenn ein

§ 30 Abs. 3 bis 7 Einheitswert des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt

wird, oder

§ 23 Abs. 1 Z 2,

wenn kein

Einheitswert

festgestellt wird

2.2 Gewerbliche Pflanzenproduktion

(Obst-Wein-Gemüse- Gartenbau) § 23 Abs. 1 Z 1,

(§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 wenn ein

iVm. § 30 Abs. 9 bis 11 Einheitswert

des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt

wird, oder § 23

Abs. 1 Z 2,

wenn kein

Einheitswert

festgestellt wird

3. Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft

gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994:

3.1 Verarbeitung, Bearbeitung und

Vermarktung überwiegend in § 23 Abs. 1

eigener Naturprodukte Z 1 enthalten

3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne

Betriebs mittel für andere in § 23 Abs. 1

land(forst)wirtschaftliche Z 1 enthalten

Betriebe einschließlich der

Tätigkeit als Betriebshelfer im

Rahmen eines Maschinen- und

Betriebshilferinges sowie als

Holzakkordant, soferne die Einnahmen

aus diesen Tätigkeiten 330.000 S

nicht übersteigen

3.2.2 Dienstleistungen mit oder ohne

Betriebs mittel für andere § 23 Abs. 1 Z 3

land(forst)wirtschaftliche Betriebe

einschließlich der Tätigkeit als

Betriebshelfer im Rahmen eines

Maschinen- und Betriebshilferinges

sowie als Holzakkordant, soferne

die Einnahmen aus diesen Tätig-

keiten 330.000 S übersteigen

3.3 Kommunaldienstleistungen gemäß § 2

Abs. 4 Z 4 lit.a bis c GewO 1994 § 23 Abs. 1 Z 3

3.4 Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten

und Ein stellen von Reittieren in § 23 Abs. 1

(§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994) Z 1 enthalten

3.5 Vermietung land(forst)wirtschaft-

licher Betriebs mittel (§ 2 § 23 Abs. 1 Z 3

Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)

4. Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5

GewO 1994 iVm. § 2 Abs. 9 in § 23 Abs. 1

GewO 1994, soweit derselbe weder Z 1 enthalten

auf Basis eines “ Anmeldegewerbes

ausgeübt wird, noch ein darüberhinaus-

gehendes Ausmaß vorliegt

5. Privatzimmervermietung gemäß

Artikel III der BVGNovelle 1974, in § 23 Abs. 1

BGBl.Nr. 444 iVm. § 2 Z 1 enthalten

Abs. 1 Z 9 bzw. § 143 Z 8 GewO 1994,

soweit diese in der spezifischen Form

des “ Urlaubes am Bauernhof„ erfolgt

(§ 148c Abs. 2 Z 11), und sohin als eine

wirtschaftliche Einheit„ mit dem

bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist

6. Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis

einer Dienstleistung eines Landwirtes

für einen anderen gleichkommen:

6.1 Schweinetätowierer § 23 Abs. 1 Z 3

6.2 Waldhelfer § 23 Abs. 1 Z 3

6.3 Milchprobenehmer § 23 Abs. 1 Z 3

6.4 Besamungstechniker im Sinne eines

Landes-Tierzuchtgesetzes § 23 Abs. 1 Z 3

6.5 Klauenpfleger § 23 Abs. 1 Z 3

7. Tätigkeiten im Rahmen der Qualitäts-

sicherung der land(forst)wirtschaft-

lichen Produktion sowie produzierter

Produkte, wie sie auch in dem der

Versicherung zugrundeliegenden Betrieb

produziert werden (§ 148c Abs. 2

Z 10 lit.c):

7.1 Fleischklassifizierer § 23 Abs. 1 Z 3

7.2 Saatgut- und Sortenberater § 23 Abs. 1 Z 3

7.3 Biokontrollor § 23 Abs. 1 Z 3

7.4 Zuchtwart § 23 Abs. 1 Z 3

7.5 Hagelschätzer § 23 Abs. 1 Z 3

7.6 Hagelberater § 23 Abs. 1 Z 3

7.7 Land- und forstwirtschaftliche

Beratungs- und Vortragstätigkeit § 23 Abs. 1 Z 3

8. Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang § 23 Abs. 1 Z 3

a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit

sie auf Fähigkeiten oder Kenntnisse

des bäuerlichen Berufes aufsetzen

(§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.a),

b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie

üblicher weise in einem land(forst)-

wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch

wenn sie für dritte Personen erbracht

werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b),

c) gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie

üblicherweise in einem land(forst)wirt-

schaftlichen Betriebshaushalt anfallen,

wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient,

auch wenn sie für dritte Personen

erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b),

soferne diese Tätigkeiten durch den Betriebs-

führer selbst oder in dessen ausdrücklichen

Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich

beschäftigte Personen erfolgen, die Erträge

aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen

und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet

9. Tätigkeit als land- und forstwirtschaft-

licher Sachver ständiger beispielsweise § 23 Abs. 1 Z 3

nach dem Anerben-, Landpacht- oder

Liegenschaftsbewertungsgesetz

bei gleichzeitiger Betriebsführung“