Dokumentanzeige

23. BSVGNov BGBl. I Nr. 176/1999, Z 2
23. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
23. BSVGNov
BGBl. I Nr. 176/1999, Z 2
19. 08. 1999
01. 01. 1999

2. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen,

1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres dem Versicherungsträger den letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid zur Einsicht vorzulegen,

2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4a zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstigen Einkommensnachweise dem Versicherungsträger unverzüglich zur Einsicht vorzulegen.“