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23. BSVGNov BGBl. I Nr. 176/1999, Z 8
23. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
23. BSVGNov
BGBl. I Nr. 176/1999, Z 8
19. 08. 1999
01. 01. 1999

8. Nach § 23 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die für diese Tätigkeiten im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen. Die vorläufige Beitragsgrundlage ist bis zur endgültigen Feststellung auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen. Die Bildung der endgültigen Beitragsgrundlage erfolgt sodann auf Basis der in dem für das Betriebsjahr maßgeblichen Einkommensteuerbescheid für diese Tätigkeiten ausgewiesenen Einkünfte unter sinngemäßer Anwendung des vierten Satzes. Wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so ist abweichend vom ersten Satz die vorläufige Beitragsgrundlage die endgültige.“