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23. BSVGNov BGBl. I Nr. 176/1999, Z 9
23. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
23. BSVGNov
BGBl. I Nr. 176/1999, Z 9
19. 08. 1999
01. 01. 1999

9. § 23 Abs. 6 lautet:

„(6) Beitragsgrundlage ist

1. für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird,

2. für Ehegatten, von denen beide nach § 2a Abs. 3 bzw. § 2b Abs. 3 als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich der Einkünfte nach Abs. 4 und 4a,

3. für Ehegatten, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4 und 4a.

Die Beitragsgrundlage ist jeweils auf volle Schilling zu runden.“