18. Im § 25 Abs. 4 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, folgender Satz wird angefügt:
„Im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 3 Abs. 3 und in den darauffolgenden zwei Kalenderjahren tritt an die Stelle des Betrages von 13 761 S der in Z 2 lit. a genannte Betrag;“