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23. GSVGNov BGBl. I Nr. 139/1998, S. 1681, Z 28
Gewerbliches SozialversicherungsG - 23. Novelle
23. GSVGNov
BGBl. I Nr. 139/1998, S. 1681, Z 28
18. 08. 1998
01. 01. 1998

28. § 26 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe aus dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 127 Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt, und aus der Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 nicht den Betrag gemäß § 25 Abs. 4 bzw. gemäß § 236 lit. a, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt, und dem Betrag gemäß § 25 Abs. 4 bzw. gemäß § 236 lit. a.

(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz gemäß § 25 Abs. 2, aus der Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz und aus dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt, nicht den in Betracht kommenden Betrag gemäß § 25 Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz gemäß § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten soweit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag gemäß § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag gemäß § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Pensionsversicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.“