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23. GSVGNov BGBl. I Nr. 139/1998, S. 1681, Z 42
Gewerbliches SozialversicherungsG - 23. Novelle
23. GSVGNov
BGBl. I Nr. 139/1998, S. 1681, Z 42
18. 08. 1998
01. 01. 1998

42. Dem § 35 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(7) Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint und er glaubhaft macht, daß seine Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werden, die Beitragsschuld auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a) gestundet werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage zulässig.“