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23. GSVGNov BGBl. I Nr. 139/1998, S. 1681, Z 47
Gewerbliches SozialversicherungsG - 23. Novelle
23. GSVGNov
BGBl. I Nr. 139/1998, S. 1681, Z 47
18. 08. 1998
01. 01. 1998

47. § 85 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Der Versicherungsträger kann in seiner Satzung bestimmen, daß für Versicherte anstelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden, wenn

1. 

ihre vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a) auf Grund von Einkünften gebildet wird, die den in der Satzung festzusetzenden Betrag erreichen oder übersteigen, oder

2. 

ihre Pension oder die Summe aus Pension und dem in lit. a bezeichneten Betrag den in der Satzung festzusetzenden Betrag erreicht oder übersteigt.“