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23. GSVGNov BGBl. I Nr. 139/1998, S. 1681, Z 5
Gewerbliches SozialversicherungsG - 23. Novelle
23. GSVGNov
BGBl. I Nr. 139/1998, S. 1681, Z 5
18. 08. 1998
01. 01. 1999

5. Dem § 4 Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt:

„7. 

auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von Personen gestellt werden, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren.“