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24. ASVGNov BGBl. Nr. 446/1969, S. 3293, Art. I Z 2
Allgemeines SozialversicherungsG - 24. Novelle
24. ASVGNov
BGBl. Nr. 446/1969, S. 3293, Art. I Z 2
19. 12. 1969
01. 01. 1971

2. a) § 17 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:

„b) 

in den letzten zwölf Monaten vor dem Ausscheiden mindestens sechs oder in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,“.

b) § 17 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten:

„Personen, die in einer oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Pensions(Renten)versicherungen, in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz 120 Beitragsmonate erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern.“

c) § 17 Abs. 8 zweiter Satz hat zu lauten:

„Soweit dabei Versicherungszeiten in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, gilt § 64 Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, soweit dabei Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Bauern zu berücksichtigen sind, gilt § 54 Bauern-Pensionsversicherungsgesetz.“