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24. ASVGNov BGBl. Nr. 446/1969, S. 3293, Art. I Z 6
Allgemeines SozialversicherungsG - 24. Novelle
24. ASVGNov
BGBl. Nr. 446/1969, S. 3293, Art. I Z 6
19. 12. 1969
01. 01. 1971

6. § 251a hat zu lauten:

„Sonderregelung bei Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen (Wanderversicherung)

§ 251a. (1) Hat ein Versicherter sowohl Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz als auch in der nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung aufzuweisen, so gilt hinsichtlich der Pensionsleistungen mit Ausnahme der Höherversicherungspensionen die Sonderregelung des Abs. 3.

(2) Ist in einer der in Betracht kommenden Versicherungen der Versicherungsfall, für den eine Leistung in Anspruch genommen wird, nicht vorgesehen, so sind die in dieser Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Anwendung der Sonderregelung des Abs. 3 nicht zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn in einer der in Betracht kommenden Versicherungen

a) 

die besonderen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht erfüllt sind oder

b) 

ein Pensionsanspruch aus dem gleichen Versicherungsfall bereits besteht.

Der Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetzes und des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ist dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz gleichzusetzen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 gilt – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 – folgende Sonderregelung:

1. 

In jeder der in Betracht kommenden Versicherungen hat der hiefür zuständige Versicherungsträger zu ermitteln, ob und in welcher Höhe dem Versicherten eine Leistung nach den für die betreffende Versicherung geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der in allen in Betracht kommenden Versicherungen zurückgelegten Versicherungszeiten gebühren würde, wobei sich deckende Zeiten nur einfach zu zählen sind; der besondere Steigerungsbetrag für die Höherversicherung, der Kinderzuschuß, der Hilflosenzuschuß, die Zuschläge nach § 264a dieses Bundesgesetzes, nach §§ 80 Abs. 5 und 85a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und nach §§ 76 Abs. 5 und 81 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.

2. 

Versicherungszeiten, die gemäß Z 1 als sich deckende Zeiten nur einfach gezählt werden, sind nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen zuzuordnen, und zwar in folgender Reihenfolge: Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz.

3. 

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nach Z 1 zu errechnende Leistung sind in jeder der in Betracht kommenden Versicherungen die bei ihr zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Z 2 einer anderen Pensionsversicherung zugeordnet sind.

4. 

Jeder der in Betracht kommenden Versicherungsträger hat von der nach Z 1 errechneten Leistung den Anteil festzustellen, der dem Verhältnis der Dauer der in der betreffenden Versicherung berücksichtigten Versicherungszeiten zur Summe der in allen in Betracht kommenden Versicherungen berücksichtigten Versicherungszeiten entspricht; außerdem hat jeder Versicherungsträger die Steigerungsbeträge aus einer allfälligen Höherversicherung festzustellen, soweit Beiträge hiefür bei ihm eingezahlt worden sind.

5. 

Die Summe der nach Z 4 ermittelten Leistungsteile stellt die dem Versicherten gebührende Gesamtleistung dar.

6. 

Bescheid- und leistungszuständig ist jener Träger der Versicherung, in der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich, mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden, die für die Bemessung der Leistung heranzuziehen sind oder bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen wären. Liegen solche Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Monate, während derer ein Leistungsanspruch aus einem Versicherungsfall des Alters oder aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der dauernden Erwerbsunfähigkeit gegeben war, und die nicht schon als Versicherungsmonate gelten, gelten als Versicherungsmonate der Versicherung, in der der Anspruch auf die Leistung (Gesamtleistung) festgestellt worden war. Versicherungsmonate, die mehr als zehn Jahre vor dem Stichtag liegen, zählen nur zur Hälfte. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde.

7. 

Der gemäß Z 6 zuständige Versicherungsträger hat nach den für ihn geltenden Vorschriften über das Ruhen und das Versagen der Leistung sowie über Ansprüche auf Kinderzuschuß, Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage, ebenso über die Zuschläge nach § 264a dieses Bundesgesetzes, nach §§ 80 Abs. 5 und 85a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und nach §§ 76 Abs. 5 und 81 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes zu entscheiden, wobei jeweils von der Gesamtleistung auszugehen ist; die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung werden vom Ruhen nicht erfaßt. 40 v. H. der Gesamtleistung gelten als Grundbetrag. Für die Ermittlung des Kinderzuschusses ist die höchste Bemessungsgrundlage aller Leistungsteile heranzuziehen.

8. 

Hat ein Versicherter in einer der in Betracht kommenden Versicherungen weniger als 12 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate aufzuweisen, so sind diese Zeiten wohl für die Erfüllung der Wartezeit, die Anrechenbarkeit von Versicherungsmonaten und die Dritteldeckung zu berücksichtigen, jedoch ist für die betreffenden Versicherungen keine Teilleistung nach Z 4 festzustellen. Derartige Versicherungsmonate sind von dem gemäß Z 6 zuständigen Versicherungsträger bei der Feststellung des Ausmaßes des Steigerungsbetrages seiner Leistung zu berücksichtigen.

9. 

Die Zuständigkeit gemäß Z 6 ist auch für die Krankenversicherung der Pensionisten bestimmend; das gleiche gilt bei Pensionisten, die nicht gleichzeitig Versicherte sind, für Leistungen der Gesundheitsfürsorge und Rehabilitation.

(4) Ist die in Anwendung der Sonderregelung des Abs. 3 gebührende Gesamtleistung oder die allein gebührende Teilleistung geringer als die Leistung, welche unter Außerachtlassung der Sonderregelung nur aus einer der beteiligten Versicherungen gebühren würde, so ist zur Gesamtleistung ein Zuschlag in der Höhe des Unterschiedes der beiden Leistungen zu gewähren. Der Unterschiedszuschlag gilt als Bestandteil des Leistungsteiles des gemäß Abs. 3 Z 6 zuständigen Versicherungsträgers.“