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24. B-KUVGNov BGBl. Nr. 414/1996, Z 31
Beamten-Kranken- und UnfallversicherungsG - 24. Novelle
24. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 414/1996, Z 31
20. 08. 1996
01. 08. 1996

31. § 64 Abs. 3 erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung der Versicherungsanstalt ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 42 S zu zahlen. Werden mehrere Heilmittel auf einem Rezept verordnet, so sind so oft 42 S zu zahlen, als Heilmittel bezogen werden. An die Stelle des Betrages von 42 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vervielfachte Betrag.“