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24. B-KUVGNov BGBl. Nr. 414/1996, Z 33
Beamten-Kranken- und UnfallversicherungsG - 24. Novelle
24. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 414/1996, Z 33
20. 08. 1996
01. 08. 1996

33. § 83 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Reise(Fahrt)kosten, die

1. zur Inanspruchnahme der nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle durch den Versicherten oder einen Angehörigen (§ 56) oder

2. zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln

notwendig sind und sich nicht aus der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes (Straßenbahn, Autobus) ergeben, können nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung ersetzt werden, wenn die Entfernung mehr als 5 km beträgt.“