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24. B-KUVGNov BGBl. Nr. 414/1996, Z 34
Beamten-Kranken- und UnfallversicherungsG - 24. Novelle
24. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 414/1996, Z 34
20. 08. 1996
01. 08. 1996

34. § 83 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Notwendigkeit des Transportes gehunfähig erkrankter Versicherter und Angehöriger (§ 56) zu besonderen Untersuchungen und Behandlungen können über ärztlichen Antrag von der Versicherungsanstalt die Beförderungskosten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle unter Bedachtnahme auf Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung übernommen werden.“