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24. BSVGNov BGBl. I Nr. 101/2001, S. 1539, Z 30
Bauern-SozialversicherungsG - 24. Novelle
24. BSVGNov
BGBl. I Nr. 101/2001, S. 1539, Z 30
07. 08. 2001
01. 08. 2001

30. § 88 Abs. 3 erster Satz lautet:

"Bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen kann der nächsterreichbare Arzt (Dentist) oder die nächsterreichbare Gruppenpraxis, erforderlichenfalls auch die nächsterreichbare Krankenanstalt in Anspruch genommen werden, falls ein Vertragsarzt (Vertragsdentist), eine Vertrags-Gruppenpraxis, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung des Versicherungsträgers für die ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten kann."