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24. BSVGNov BGBl. I Nr. 101/2001, S. 1539, Z 5
Bauern-SozialversicherungsG - 24. Novelle
24. BSVGNov
BGBl. I Nr. 101/2001, S. 1539, Z 5
07. 08. 2001
01. 01. 2001

5. § 23 Abs. 4a lautet:

"(4a) Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle

1. 

des Abs. 1 Z 2

a) 

bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall,

b) 

bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage;

wird kein Einkommenssteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige;

2. 

einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ein-kommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall."