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24. GSVGNov BGBl. I Nr. 175/1999, S. 1375, Z 3a
24. Novelle zum Gewerblichen SozialversicherungsG
24. GSVGNov
BGBl. I Nr. 175/1999, S. 1375, Z 3a
19. 08. 1999
01. 01. 2000

3a. § 85 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Der Versicherungsträger kann in seiner Satzung bestimmen, daß für Versicherte anstelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden, wenn

1. 

sie ausschließlich nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind und ihre vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a) auf Grund von Einkünften gebildet wird, die den in der Satzung festzusetzenden Betrag erreichen oder übersteigen, oder

2. 

ihre Pension nach diesem Bundesgesetz oder die Summe aus Pension und dem in Z 1 bezeichneten Betrag den in der Satzung festzusetzenden Betrag erreicht oder übersteigt.“