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25. ASVGNov BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915, Art. I Z 17
Allgemeines SozialversicherungsG - 25. Novelle
25. ASVGNov
BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915, Art. I Z 17
18. 12. 1970
01. 01. 1971

17. a) § 234 Abs. 1 Z 6 hat zu lauten:

„6. 

Zeiten, während derer der Versicherte

a) 

wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenfürsorge) bezog oder

b) 

nach dem 31. Dezember 1945 als arbeitslos gemeldet war, jedoch vom Bezug einer in lit. a genannten Geldleistung aus einem anderen Grund als wegen Arbeitsunwilligkeit, Auflösung des Dienstverhältnisses durch eigenes Verschulden, freiwilliger Lösung des Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund oder Unterlassung der Kontrollmeldung ausgeschlossen war;“.

b) 

§ 234 Abs. 1 Z 10 hat zu lauten:

„10. 

Zeiten eines Urlaubes gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach den Vorschriften des Mutterschutzrechtes;“.

c) 

§ 234 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Nach dem 31. Dezember 1970 gelegene Zeiten der im Abs. 1 Z 6 lit. b bezeichneten Art sind nur bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten als neutrale Zeiten anzusehen.“

Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3.