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25. ASVGNov BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915, Art. I Z 18
Allgemeines SozialversicherungsG - 25. Novelle
25. ASVGNov
BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915, Art. I Z 18
18. 12. 1970
01. 01. 1971

18. Im § 238 Abs. 2 hat der vorletzte Satz zu lauten:

„Monate der freiwilligen Weiterversicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen oder während welcher Krankenhauspflege auf Rechnung eines Versicherungsträgers gewährt wurde, sowie Versicherungsmonate der im § 227 Z 4 bis 6 bezeichneten Art sind bei der Feststellung der letzten 60 anrechenbaren Versicherungsmonate außer Betracht zu lassen, die Monate der freiwilligen Weiterversicherung jedoch nur, wenn es für den Versicherten günstiger ist.“