Dokumentanzeige

25. ASVGNov BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915, Art. I Z 20
Allgemeines SozialversicherungsG - 25. Novelle
25. ASVGNov
BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915, Art. I Z 20
18. 12. 1970
01. 07. 1971

20. a) § 251a Abs. 3 Z 1 zweiter Halbsatz hat zu lauten:

„der besondere Steigerungsbetrag für die Höherversicherung, der Kinderzuschuß, der Hilflosenzuschuß, die Zuschläge nach den §§ 80 Abs. 5 und 85 Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und nach den §§ 76 Abs. 5 und 80 Abs. 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.“

b) 

§ 251a Abs. 3 Z 7 erster Satz erster Halbsatz hat zu lauten:

„Der gemäß Z 6 zuständige Versicherungsträger hat nach den für ihn geltenden Vorschriften über das Ruhen und das Versagen der Leistung sowie über Ansprüche auf Kinderzuschuß, Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage, ebenso über die Zuschläge nach den §§ 80 Abs. 5 und 85 Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und nach den §§ 76 Abs. 5 und 80 Abs. 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes zu entscheiden, wobei jeweils von der Gesamtleistung auszugehen ist;“.