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25. ASVGNov BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915, Art. I Z 21
Allgemeines SozialversicherungsG - 25. Novelle
25. ASVGNov
BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915, Art. I Z 21
18. 12. 1970
01. 01. 1971

21. § 255 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:

„Als überwiegend im Sinne des Abs. 1 gelten solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Antrag auf Invaliditätspension ausgeübt wurden; hiebei zählen Beitragsmonate, die mehr als zehn Jahre vor dem Stichtag liegen, nur zur Hälfte.“