Dokumentanzeige

25. ASVGNov BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915, Art. I Z 22
Allgemeines SozialversicherungsG - 25. Novelle
25. ASVGNov
BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915, Art. I Z 22
18. 12. 1970
01. 01. 1971

22. a) § 258 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Witwenpension gebührt nicht,

1. 

wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension hatte, es wäre denn, daß

a) 

die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder

b) 

die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder

c) 

die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat;

2. 

wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr überschritten und keinen Anspruch auf eine in Z 1 bezeichnete Pension hatte, es wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.“

b) § 258 Abs. 3 Z 1 hat zu lauten:

„1. 

wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;“