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25. ASVGNov BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915, Art. I Z 23
Allgemeines SozialversicherungsG - 25. Novelle
25. ASVGNov
BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915, Art. I Z 23
18. 12. 1970
01. 07. 1971

23. § 264 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten:

„(1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt 60 v. H. der Invaliditätspension, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte; Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß bleiben hiebei außer Ansatz. Die Witwen(Witwer)pension beträgt aber mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage; 24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.

(2) Die Witwen(Witwer)pension ruht mit dem Betrag sonstiger Einkünfte (Abs. 3), soweit diese im Monat den sich nach § 253 Abs. 1 ergebenden Betrag übersteigen. Das Ruhen erfaßt höchstens ein Sechstel der Witwenpension und erstreckt sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag und als Steigerungsbetrag geltenden Betrag. § 96 ist entsprechend anzuwenden. Im Falle einer Kürzung der Witwen(Witwer)pension nach § 267 ist der Feststellung des Ruhens der gekürzte Betrag dieser Pension zugrunde zu legen.

(3) Als sonstige Einkünfte gelten alle Bezüge der (des) Pensionsberechtigten in Geld oder Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis oder aus Unterhalts- oder Renten(Pensions)ansprüchen öffentlicher oder privater Art, nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes und abzüglich der nach § 292a Abs. 1 lit. b auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden Beträge. Bei der Feststellung der sonstigen Einkünfte bleiben außer Betracht:

a) 

die Ausgleichszulagen nach § 294;

b) 

die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, und von den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;

c) 

die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich;

d) 

die Kinderzuschüsse und die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung sowie einmalige Geldleistungen;

e) 

Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes der (des) Pensionsberechtigten gewährt werden (Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen und dergleichen);

f) 

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, gewährte Grund- und Elternrenten, ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz);

g) 

Hinterbliebenenleistungen, die auf Grund zwischenstaatlicher Verträge über Soziale Sicherheit gewährt werden;

h) 

alle Bezüge der Witwe, die sie im Hinblick auf die Witwenschaft von Versicherungsunternehmen oder gesetzlichen Versorgungseinrichtungen erhält oder die ihr vom Dienstgeber des verstorbenen Versicherten oder von Einrichtungen, welche der Dienstgeber des verstorbenen Versicherten allein oder gemeinsam mit anderen Dienstgebern oder mit den Beschäftigten unterhält, freiwillig zugewendet werden.“

Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 4.