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25. ASVGNov BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915, Art. I Z 27
Allgemeines SozialversicherungsG - 25. Novelle
25. ASVGNov
BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915, Art. I Z 27
18. 12. 1970
01. 07. 1971

27. § 267 hat zu lauten:

„Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen

§ 267. Alle Hinterbliebenenpensionen (§§ 264 Abs. 1 und 266) zusammen dürfen nicht höher sein als die um 10 v. H. ihres Betrages erhöhte Invaliditätspension, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen; allfällige Hilflosenzuschüsse haben hiebei außer Ansatz zu bleiben. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen, und zwar bei der Witwen(Witwer)pension sowohl der als Grundbetrag als auch der als Steigerungsbetrag geltende Betrag, verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei ist eine Witwenpension gemäß § 258 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen.“