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25. ASVGNov BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915, Art. I Z 30
Allgemeines SozialversicherungsG - 25. Novelle
25. ASVGNov
BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915, Art. I Z 30
18. 12. 1970
01. 01. 1971

30. a) § 319a Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen den Gebietskrankenkassen, den Betriebskrankenkassen sowie der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zu der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages von 165 Millionen Schilling abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die Bestimmungen der §§ 315 bis 319 nicht anzuwenden.“

b) § 319a Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Anstalt sowohl der Träger der Krankenversicherung als auch Träger der Unfallversicherung ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der aus Mitteln der Unfallversicherung zu leistende jährliche Pauschbetrag 8 Millionen Schilling zu betragen hat.“