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25. ASVGNov BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915, Art. I Z 6
Allgemeines SozialversicherungsG - 25. Novelle
25. ASVGNov
BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915, Art. I Z 6
18. 12. 1970
01. 01. 1971

6. a) § 73 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:

„Der von den Trägern der Pensionsversicherung zu entrichtende Beitrag beträgt ab 1. Jänner 1971 9,75 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Pensionen.“

b) 

§ 73 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten:

„Die Beiträge nach Abs. 3 sind vorschußweise in monatlichen Raten in dem im Abs. 3 bezeichneten Hundertsatz der Summe des im vorangegangenen Kalendermonat erwachsenden Aufwandes an Pensionen (Pensionssonderzahlungen) dem Hauptverband zu überweisen.“

c) 

Im § 73 Abs. 4 dritter Satz hat der Zwischensatz „– und zwar gesondert für die Landwirtschaftskrankenkassen –“ und im Abs. 4 vierter Satz haben die Worte „in Betracht kommende“ zu entfallen.