32a. Punkt 3.1 der Anlage 2 wird durch folgende Punkte 3.1.1 und 3.1.2 ersetzt:
„3.1.1
Vermarktung überwiegend eigener Naturprodukte; Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 3 700 € nicht übersteigen im § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten
3.1.2
Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 3 700 € übersteigen § 23 Abs. 1 Z 3“.