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25. GSVGNov BGBl. I Nr. 100/2001, S. 1535, Z 2
Gewerbliches SozialversicherungsG - 25. Novelle
25. GSVGNov
BGBl. I Nr. 100/2001, S. 1535, Z 2
07. 08. 2001
01. 08. 2001

2. § 4 Abs. 1 Z 7 letzter Satz lautet:

„Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,

a) 

die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder

b) 

die das 65. Lebensjahr vollendet hat oder

c) 

die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.

Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden.“