Dokumentanzeige

25. GSVGNov BGBl. I Nr. 100/2001, S. 1535, Z 8
Gewerbliches SozialversicherungsG - 25. Novelle
25. GSVGNov
BGBl. I Nr. 100/2001, S. 1535, Z 8
07. 08. 2001
01. 08. 2001

8. Der bisherige Text des § 43 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die vom Versicherungsträger errichtet (gegründet) wurden, zulässig.“