24a. Dem § 217 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:
„Weiters hat der Versicherungsträger unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift und der Versicherungsnummer des Versicherten an die Abgabenbehörden des Bundes jene Fälle zu übermitteln, in denen die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4e länger als drei Beitragsjahre zur Anwendung gelangt.“