28a. In der Anlage 2 werden die Punkte 3.1.1 und 3.1.2 durch folgenden Punkt 3.1 ersetzt:
„3.1
Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich“ ..... § 23 Abs. 1 Z 3