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26. GSVGNov BGBl. I Nr. 2/2002, S. 11, Z 4
Gewerbliches SozialversicherungsG - 26. Novelle
26. GSVGNov
BGBl. I Nr. 2/2002, S. 11, Z 4
04. 01. 2002
01. 01. 2002

4. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:

„Informations- und Aufklärungspflicht

§ 43a. Der Versicherungsträger und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen haben die Versicherten (LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären. Der Versicherungsträger hat Informationen und Aufklärungen im Sinne des ersten Satzes mit jenen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen; Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO gilt entsprechend.“