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26. GSVGNov BGBl. I Nr. 2/2002, S. 11, Z 9
Gewerbliches SozialversicherungsG - 26. Novelle
26. GSVGNov
BGBl. I Nr. 2/2002, S. 11, Z 9
04. 01. 2002
01. 01. 2002

9. § 85a samt Überschrift lautet:

„Optionsmöglichkeit für Sach- bzw. Geldleistungsberechtigte

§ 85a. (1) Versicherte, die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen Anspruch auf Sachleistungen nach § 85 Abs. 3 erster Satz haben, sind, soweit die Satzung dies vorsieht, berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines Zusatzbeitrages

1. 

Geldleistungen nach § 96 Abs. 2 oder

2. 

Geldleistungen nach § 85 Abs. 2 lit. c und § 96 Abs. 2

in Anspruch zu nehmen. Die Höhe des jeweiligen Zusatzbeitrages ist unter Bedachtnahme auf das Leistungsaufkommen und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers durch die Satzung festzusetzen. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt § 9 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass eine Erklärung im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 vom Versicherten frühestens zum Ende des auf den Beginn der Berechtigung folgenden Kalenderjahres und im Übrigen jeweils zum Ende des Kalenderjahres wirksam abgegeben werden kann.

(2) Versicherte, für die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen anstelle der Sachleistungen bare Leistungen nach § 85 Abs. 3 zweiter Satz gewährt werden, sind, soweit die Satzung dies vorsieht, berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines Zusatzbeitrages

1. 

Sachleistungen nach § 85 Abs. 3 erster Satz oder

2. 

Sachleistungen nach § 85 Abs. 3 erster Satz unter Beibehaltung der Geldleistungen nach § 96 Abs. 2

in Anspruch zu nehmen. Für die Höhe des jeweiligen Zusatzbeitrages gilt Abs. 1 zweiter Satz ent-sprechend. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt Abs. 1 dritter Satz entsprechend.

(3) Der Versicherungsträger hat jährlich bis zum 31. März des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2002 bis zum 31. März 2003, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Bericht darüber vorzulegen, ob und wie die Einnahmen- und Risikostruktur des Versicherungs-trägers durch die Optionsmöglichkeit nach Abs. 1 und 2 beeinflusst werden.“