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27. B-KUVGNov BGBl. I Nr. 174/1999, Z 4a
27. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
27. B-KUVGNov
BGBl. I Nr. 174/1999, Z 4a
19. 08. 1999
01. 08. 1999

4a. Im § 19 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „ , soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z 2“; folgender Satz wird angefügt:

„Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge

1. Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;

2. § 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.“