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28. ASVGNov BGBl. Nr. 162/1972, S. 1075, Art. I Z 3
Allgemeines SozialversicherungsG - 28. Novelle
28. ASVGNov
BGBl. Nr. 162/1972, S. 1075, Art. I Z 3
09. 06. 1972
01. 01. 1972

3. § 231 Z 2 und die folgenden Sätze haben zu lauten:

„2. 

Liegen in einem Kalendermonat nicht Versicherungszeiten in dem in Z 1 angegebenen Mindestausmaß vor, so sind diese Versicherungszeiten solchen in den nachfolgenden Kalendermonaten desselben Kalenderjahres, die nicht schon nach Z 1 Versicherungsmonate sind, so lange zuzuschlagen, bis in einem Kalendermonat Versicherungszeiten in dem in Z 1 angegebenen Mindestausmaß vorliegen; dieser Kalendermonat ist sodann ein Versicherungsmonat. Der letzte im Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in dem – auch nach dem Zuzählen von Versicherungszeiten aus vorangegangenen Kalendermonaten – Zeiten vorliegen, die das Mindestausmaß nach Z 1 nicht erreichen, gilt jedenfalls als Versicherungsmonat.

Hiebei ist von Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur eine zu zählen, wobei eine Beitragszeit der Pflichtversicherung einer Ersatzzeit oder einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung und eine Ersatzzeit einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung vorangeht. Bei Versicherungszeiten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge: knappschaftliche Pensionsversicherung, Pensionsversicherung der Angestellten, Pensionsversicherung der Arbeiter; innerhalb der Pensionsversicherung der Arbeiter: Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen. Die Bestimmungen des § 244 Abs. 2 und des § 249 Abs. 1 bleiben hievon unberührt.“