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28. ASVGNov BGBl. Nr. 162/1972, S. 1075, Art. I Z 7
Allgemeines SozialversicherungsG - 28. Novelle
28. ASVGNov
BGBl. Nr. 162/1972, S. 1075, Art. I Z 7
09. 06. 1972
01. 01. 1972

7. § 242 hat zu lauten:

„Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

§ 242. (1) Die Bemessungsgrundlage nach den §§ 238 und 239 ist aus den durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen (Abs. 2) der Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit (§ 238 Abs. 3 und § 239 Abs. 2 Z 2) bilden, zu ermitteln.

(2) Die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage eines Versicherungsmonates (Monatsbeitragsgrundlage) ist aus den nach den §§ 243, 244 und 251 Abs. 4 ermittelten Beitragsgrundlagen eines Beitragsjahres (Abs. 6) unter Bedachtnahme auf Abs. 3 wie folgt zu bilden:

1. 

Aus der Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung in jedem der ganz oder teilweise in die Bemessungszeit fallenden Beitragsjahre wird je eine durchschnittliche tägliche Beitragsgrundlage (Tagesbeitragsgrundlage) der Pflichtversicherung ermittelt, indem die Summe der Beitragsgrundlagen durch die Zahl der im Beitragsjahr liegenden Beitragstage der Pflichtversicherung unter Bedachtnahme auf Z 2 und Z 6 geteilt wird. Die Tagesbeitragsgrundlage darf die im jeweiligen Beitragsjahr geltende bzw. in Geltung gestandene Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.

2. 

Bei der Ermittlung der Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung bleiben Beitragstage der Pflichtversicherung, während welcher wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nur ein Teilentgelt geleistet worden ist, sowie die auf solche Zeiten entfallenden Beitragsgrundlagen außer Betracht.

3. 

Die Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung in einem Beitragsjahr ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (§ 232 Abs. 1) liegenden Tage erworbener Versicherungszeiten (Versicherungstage) unter Bedachtnahme auf Z 6 und Z 7 zu vervielfachen. Aus dem so errechneten Betrag ist für jedes Kalenderjahr eine Monatsbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung zu ermitteln, indem der genannte Betrag durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Bei der Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage und der Ermittlung der Monatsbeitragsgrundlage bleibt der unmittelbar vor dem Stichtag liegende Beitragsmonat der Pflichtversicherung außer Betracht. Ist in einem Kalenderjahr an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nur der unmittelbar vor dem Stichtag liegende vorhanden, so gilt als Monatsbeitragsgrundlage das Dreißigfache der Tagesbeitragsgrundlage nach Z 1.

4. 

Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, sind unter entsprechender Anwendung der Z 1 und 3 für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw. Kalenderjahre eine Tagesbeitragsgrundlage und eine Monatsbeitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung zu ermitteln.

5. 

Soweit Beitragsgrundlagen von Ersatzzeiten nach § 243 Z 3 zu berücksichtigen sind, sind unter entsprechender Anwendung der Z 1 und 3 für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw. Kalenderjahre eine Tagesbeitragsgrundlage und eine Monatsbeitragsgrundlage für diese Ersatzzeiten zu ermitteln.

6. 

Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden.

7. 

Für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung, der auch neutrale Zeiten der im § 234 Abs. 1 Z 5, 6 und 10 genannten Art oder Zeiten enthält, in denen nach § 138 Abs. 1 kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, gelten die Tage dieser Zeiten als Versicherungstage (Z 3).

(3) Folgende Beitragsgrundlagen nach den §§ 243, 244 und 251 Abs. 4, die zur Bildung der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage eines Versicherungsmonates heranzuziehen sind, sind zu vervielfachen, und zwar

a) 

Beitragsgrundlagen nach § 243 Z 3 lit. a mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1946 geltenden Aufwertungsfaktors (§ 108c) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) ergibt;

b) 

Beitragsgrundlagen nach § 243 Z 2 lit. b und d sowie Z 3 lit. c, nach § 244 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 sowie nach § 250 Abs. 3 aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1947 mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1951 geltenden Aufwertungsfaktors (§ 108c) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) ergibt, aus der Zeit ab 1. Jänner 1951 mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1954 geltenden Aufwertungsfaktors (§ 108c) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt;

c) 

Beitragsgrundlagen nach § 251 Abs. 4 mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr, in dem der Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen (§ 500 Abs. 1) eingetreten ist, geltenden Aufwertungsfaktors durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) ergibt.

Die Faktoren nach lit. a bis c sind auf drei Dezimalstellen zu runden.

(4) Den Monatsbeitragsgrundlagen eines Kalenderjahres sind Sonderzahlungen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften und bis zu dem sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Höchstbetrag zuzuschlagen, soweit für sie Sonderbeiträge fällig geworden sind, die nicht erstattet wurden. Sonderzahlungen in einem Kalenderjahr, das nicht zur Gänze in die Bemessungszeit fällt, sind mit dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen.

(5) Monatsbeitragsgrundlagen (Abs. 2), die zur Bildung der Bemessungsgrundlagen heranzuziehen sind, sowie Zuschläge für Sonderzahlungen (Abs. 4) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufzuwerten. Die aufgewertete Monatsbeitragsgrundlage darf den 30fachen Betrag der am Stichtag in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nicht übersteigen. Die Zuschläge für Sonderzahlungen zu den Monatsbeitragsgrundlagen (Abs. 4) sind nur so weit aufzuwerten, als die aufgewerteten Sonderzahlungen den 60fachen Betrag der am Stichtag in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.

(6) Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum (§ 44 Abs. 2), in den der 1. Jänner eines Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume dieses Jahres; es endet jedenfalls mit dem dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) vorangehenden Tag.

(7) Wenn innerhalb eines Beitragsjahres die Höchstbeitragsgrundlage mit einem anderen Wirksamkeitsbeginn als dem 1. Jänner bzw. der Beitragsperiode Jänner geändert wurde, gelten die Bestimmungen des Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die Tagesbeitragsgrundlage und die Monatsbeitragsgrundlage getrennt für Zeiten ab dem Wirksamwerden der Änderung und für die vorher liegenden Zeiten ermittelt werden.“