17. d) Im § 26 Abs. 1 Z 2 ist der Punkt am Ende der lit. k durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als lit. 1 ist anzufügen:
„1)
für Personen, die unmittelbar vor Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes die Voraussetzungen der lit. a bis g und k erfüllt hatten;“