20. b) § 30 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit im Abs. 3 und im § 16 Abs. 6 bis 8 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach deren Wohnsitz.“