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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 20 lit. d
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 20 lit. d
19. 01. 1973
01. 01. 1973

20. d) § 30 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c Pflichtversicherten ist die Gebietskrankenkasse weiterhin örtlich zuständig, die unmittelbar vor dem Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes zur Durchführung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zuständig war. In den Fällen des § 8 Abs. 3 richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse nach dem letzten inländischen Wohnsitz des Wehrpflichtigen; ist ein solcher nicht gegeben, ist die Wiener Gebietskrankenkasse örtlich zuständig.“