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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 21 lit. f
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 21 lit. f
19. 01. 1973
01. 01. 1973

21. f) Der Punkt am Ende des § 31 Abs. 3 Z 15 ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z 16, 17 und 18 sind anzufügen:

„16. 

Richtlinien für die Koordinierung der Aufgaben der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsträger bei der Gewährung freiwilliger Leistungen und der Rehabilitation aufzustellen;

17. 

in Wahrnehmung öffentlicher Interessen vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes, der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der Verwaltungsökonomie Richtlinien über die Zusammenarbeit zwischen Gebietskrankenkassen und. Betriebskrankenkassen, insbesondere bei der Erhebung der für die Versicherung bedeutsamen Daten und bei der Besorgung sonstiger gleichartiger Aufgaben aufzustellen;

18. 

Richtlinien für die Auswertung der Ergebnisse der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen durch die Krankenversicherungsträger.“