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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 24
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 24
19. 01. 1973
01. 01. 1974

24. § 37 hat zu lauten:

„Meldung nur unfallversicherter Personen

§ 37. Für die Meldungen der nur in der Unfallversicherung pflichtversicherten mit Ausnahme der im § 7 Z 3 lit. a und b und der im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b genannten Personen sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 und 36 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldungen beim zuständigen Träger der Unfallversicherung zu erstatten sind. Für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Unfallversicherung Pflichtversicherten sind die Meldungen beim Träger der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen zu erstatten, wobei die Bestimmungen der §§ 10, 11 und 14 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind. Für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b in der Unfallversicherung Pflichtversicherten gilt hinsichtlich der Meldungen § 72 Abs. 3. Das Nähere wird in der Satzung des Trägers der Unfallversicherung bestimmt.“