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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 26
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 26
19. 01. 1973
01. 01. 1973

26. a) § 44 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

„Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.“

b) § 44 Abs. 1 Z 5 hat zu lauten:

„5. 

bei den nach § 8 Abs. 1 Z 4 in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten Pflichtmitgliedern der Tierärztekammern sowie Mitgliedern der Österreichischen Dentistenkammer ein Betrag in der Höhe der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1);“

c) § 44 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Als täglicher Arbeitsverdienst ist anzunehmen:

a) 

bei Pflichtversicherten nach § 4 Abs. 1 Z 8 der Betrag von 160 S;

b) 

bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Art erhalten, der Betrag von 60 S.

An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6 erster Halbsatz) die unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.“

d) Dem § 44 ist als Abs. 7 anzufügen:

„(7) Im Falle einer abweichenden Vereinbarung der Arbeitszeit gilt das Entgelt für jene Zeiträume als erworben, die der Versicherte eingearbeitet hat.“