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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 30
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 30
19. 01. 1973
01. 01. 1973

30. a) § 49 Abs. 3 Z 1 erster Halbsatz hat zu lauten:

„Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz);“

b) § 49 Abs. 3 Z 2 hat zu lauten:

„2. 

Schmutzzulagen, wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder kollektivvertraglicher Regelungen gewährt werden und soweit sie von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit sind;“

c) § 49 Abs. 3 Z 19 hat zu lauten:

„19. 

Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen 100.000 S nicht übersteigt;“

d) § 49 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten:

„Derartige Feststellungen sind in der Fachzeitschrift ,Soziale Sicherheit’ zu verlautbaren und für alle Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich.“

e) Im § 49 Abs. 5 dritter Satz ist der Ausdruck „der Kinderbeihilfenbeitrag“ durch den Ausdruck „der Dienstgeberbeitrag nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich“ zu ersetzen.