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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 31
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 31
19. 01. 1973
01. 01. 1974

31. a) § 51 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1. 

in der Krankenversicherung

 

v. H.

a) für die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörigen Dienstnehmer (Lehrlinge), für die im Bereich der knappschaftlichen Pensionsversicherung als Arbeiter anzusehenden Personen sowie für jene der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Dienstnehmer (Lehrlinge), deren Beschäftigungsverhältnis nicht durch eines der im § 14 Abs. 1 Z 1 angeführten Gesetze geregelt ist und deren Entgeltanspruch im Falle der Erkrankung das im § 8 Abs. 1 und 2 des Angestelltengesetzes vorgesehene Ausmaß nicht erreicht

….. 7,5

b) für die übrigen Vollversicherten

...... 5

 der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2. 

in der Unfallversicherung

a) für die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die im Bereiche der knappschaftlichen Pensionsversicherung als Angestellte anzusehenden Personen (§ 236 Abs. 2 letzter Satz)

….. 0,5

b) für die anderen Dienstnehmer (Lehrlinge)

….. 2

 der allgemeinen Beitragsgrundlage;

 3. in der Pensionsversicherung, und zwar

a) in der Pensionsversicherung der Arbeiter

…... 17,5

b) in der Pensionsversicherung der Angestellten

…... 17

c) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

 

für Arbeiter

…... 23

für Angestellte

…... 24

 der allgemeinen Beitragsgrundlage.“

b) § 51 Abs. 2 wird aufgehoben.

c) § 51 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Von den nach Abs. 1 festgesetzten Beiträgen entfallen, unbeschadet der Sondervorschrift des § 53:

1. 

in der Krankenversicherung je die Hälfte auf den Versicherten und seinen Dienstgeber;

2. 

in der Unfallversicherung der gesamte Beitrag auf den Dienstgeber;

3. 

in der Pensionsversicherung, und zwar

 

v. H.

a) in der Pensionsversicherung der Arbeiter

 

bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

 

aa) hinsichtlich der im Abs. 6 genannten Versicherten

 

auf den Versicherten

.…... 8,25

auf den Dienstgeber

….... 9,25

bb) hinsichtlich der übrigen Versicherten

 

auf den Versicherten und dessen Dienstgeber je

..….. 8,75

bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen

 

auf den Versicherten und dessen Dienstgeber je

.…... 8,75

b) in der Pensionsversicherung der Angestellten

 

auf den Versicherten und dessen Dienstgeber je

..….. 8,50

c) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

 

für Arbeiter

 

auf den Versicherten

.…... 8,75

auf dessen Dienstgeber

….. 14,25

für Angestellte

 

auf den Versicherten

….... 9,25

auf dessen Dienstgeber

….. 14,75

 der allgemeinen Beitragsgrundlage.“

d) im § 51 Abs. 5 erster Satz hat der Ausdruck „und 2“ zu entfallen.

e) Dem § 51 ist ein Abs. 6 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(6) Die im Abs. 3 lit. a aa festgesetzte Aufteilung der Beiträge gilt für den nachstehenden Personenkreis:

a) 

die in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb (§ 27) Beschäftigten;

b) 

die im Haushalt eines land(forst)wirtschaftlichen Dienstgebers Beschäftigten, soweit sie vorwiegend in dem auf dem land(forst)wirtschaftlichen Besitz geführten Haushalt beschäftigt sind;

c) 

die bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Beschäftigten;

d) 

die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zum Forstschutz und Forstaufsichtsdienst bestellten Personen;

e) 

die bei den gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft und deren Berufsvereinigungen Beschäftigten;

f) 

die Bediensteten des Viehverkehrsfonds, des Milchwirtschaftsfonds und des Getreidewirtschaftsfonds.“