33. Im § 52 dritter Satz ist der Ausdruck „In der Krankenversicherung und Unfallversicherung der bildenden Künstler und der Pflichtmitglieder der Tierärztekammern (§ 8 Abs. 1 Z 4)“ durch den Ausdruck „In der Kranken- und Unfallversicherung der bildenden Künstler, der Pflichtmitglieder der Tierärztekammern sowie der Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer (§ 8 Abs. 1 Z 4)“ zu ersetzen.