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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 5 lit. a
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 5 lit. a
19. 01. 1973
01. 01. 1973

5. a) § 8 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten:

„1. 

in der Krankenversicherung

a) 

die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,

b) 

die Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei den im § 479 genannten Instituten, sofern sie nicht bereits nach lit. a versichert sind,

c) 

Personen, die unmittelbar vor dem Antritt des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes in der Krankenversicherung pflichtversichert waren oder deren Pflichtversicherung nicht früher als acht Tage vor diesem Zeitpunkt geendet hat, für die Dauer des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes,

die unter lit. a und b genannten Personen jedoch nur, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten;“