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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 5 lit. j
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 5 lit. j
19. 01. 1973
01. 01. 1973

5. j) Dem § 8 ist ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(3) Eine Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 lit. a bleibt auch für die Dauer einer Versagung nach § 305 aufrecht. Eine Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 lit. c tritt auch dann ein, wenn ein Wehrpflichtiger unmittelbar vor dem Antritt des Präsenzdienstes bzw. nicht länger als acht Tage vor diesem Zeitpunkt auf Grund einer Beschäftigung im Ausland pflichtversichert war, sofern mit dem in Betracht kommenden Staat ein Abkommen besteht, das durch die Gleichstellung der Staatsangehörigen der beiden Staaten auf dem Gebiete der Krankenversicherung sowie durch die gegenseitige Berücksichtigung von versicherungsrechtlichen Tatbeständen ein umfassendes Gegenseitigkeitsverhältnis im Bereich der Krankenversicherung bewirkt.“