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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 52
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 52
19. 01. 1973
01. 01. 1973

52. a) § 78 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Beiträge zur Höherversicherung sind gleichzeitig mit jenen Beiträgen fällig, zu denen sie hinzutreten, sofern nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in der Satzung des Versicherungsträgers anderes bestimmt wird oder eine andere Vereinbarung mit dem Versicherungsträger zustande kommt.“

b) Dem § 78 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes hat der Wehrpflichtige keine Beiträge für eine von ihm eingegangene Weiter- oder Selbstversicherung zu entrichten. In diesem Fall ist § 56a Abs. 2 entsprechend anzuwenden.“