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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 56
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 56
19. 01. 1973
01. 01. 1973

56. a) Dem § 86 ist folgender Abs. 4 anzufügen:

„(4) Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt, noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Monatsersten an, der auf die spätere Antragstellung bzw. Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruches führt, folgt.“

b) Dem § 86 ist ein Abs. 5 mit nachstehendem Wortlaut anzufügen:

„(5) Entfallen für eine Leistung auf Grund der Bestimmung des § 235 Abs. 3 lit. c die allgemeinen Voraussetzungen, so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst an.“